Integration

Nach dem Aufenthalt in einem Durchgangsheim beziehen vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge eine Unterkunft in einer Thurgauer Gemeinde. Damit ist der Auftrag der Peregrina-Stiftung abgeschlossen.

Für die soziale Integration ist neu die Wohngemeinde, für die Sprach- und Berufsintegration die «Fachstelle Integration» des kantonalen Migrationsamtes zuständig.

Soziale Integration

Die Sozialen Dienste der Gemeinde stellen das Geld für den Alltagsbedarf, einschliesslich Krankenkasse, zur Verfügung. Sie beraten die Geflüchteten nach Möglichkeit.

Wegen eingeschränkter Sprachkenntnisse und der ihnen unbekannten Gemeinde- und Schulstrukturen ist die Alltagsbewältigung für die Geflüchteten schwierig. Eine Begleitung durch Freiwillige kann das Einleben und die Anerkennung im neuen Umfeld erleichtern.

Sprach- und Berufsintegration

Die Integrationsagenda der Schweiz gibt vor, dass sich zwei Drittel der Geflüchteten zwischen 16 und 25 Jahren nach fünf Jahren in einer beruflichen Grundausbildung befinden sollen. Der Thurgau hat mit den Integrationskursen hierfür ein wertvolles Instrument geschaffen. Die Kurse bereiten auf eine Berufslehre (EBA oder EFZ) vor und bieten mit Schnuppertagen und Praktika eine Einführung in die Arbeitswelt. Zudem werden die Geflüchteten von Integrationscoachs begleitet. Schulisch und sprachlich sind damit optimale Voraussetzungen für die Ausbildung geschaffen.

Die Erfahrung zeigt jedoch, dass finanzielle und rechtliche Aspekte die persönliche Entscheidung für oder gegen eine Ausbildung stark beeinflussen und  konsequenter beachtet werden müssen. Nicht selten führen Fehlanreize dazu, dass auf die Möglichkeit einer Berufslehre verzichtet und stattdessen eine ungelernte Arbeit bevorzugt wird.

Dafür setzen wir uns ein:

  • Dass Angebote, die der sozialen und beruflichen Integration dienen, genutzt werden können und allfällige Kosten von der Gemeinde übernommen werden.
  • Dass die Zusammenarbeit der Freiwilligen mit den sozialen Diensten auf Augenhöhe erfolgt, in Anerkennung der jeweiligen Zuständigkeiten und Kompetenzen.
  • Dass gut begründete Anträge auf Wohnortwechsel, z. B. arbeits- oder gesundheitsbedingt, individuell und wohlwollend geprüft werden.